Diplom-Ingenieur Lothar Hartmann, Sachverständiger gemäß § 53 AwSV zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Die Anlagenverordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen regelt bundeseinheitlich den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die Einstufung von Stoffen und Gemischen, die technischen und organisatorischen Anforderungen an Anlagen und die Anforderungen an Sachverständige und Fachbetriebe.
Die Verordnung ist seit 2017 in Kraft und ersetzt die vorher gültige VAwS. Mit dem Inkrafttreten der AwSV wurden die Pflichten der Anlagenbetreiber detailliert und dem Stand der Technik angepasst.
Ja. Die Sachverständigen-Prüfungen nach AwSV müssen je nach Anlage und Standort einmalig oder wiederkehrend durchgeführt werden. Der Betreiber einer Anlage für wassergefährdende Stoffe ist verpflichtet, die Prüfung auf den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage von sich aus zu veranlassen.
Die Einhaltung der AwSV wird von den Kreisverwaltungsbehörden überwacht (Landratsämter und Städte).
Alle Anlagen müssen geprüft werden, die wassergefährdende Stoffe lagern, abfüllen, umfüllen, herstellen behandeln und verwenden.
Das betrifft zum Beispiel:
Büro Erlangen:
Tel.: 09131 9233692
Niederlassung Bad Aibling:
Tel.: 08061 3460244
Mobil: 0152 34130349
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Sachverständigenbüro
Hannes Lang
Heuweg 10
91058 Erlangen
Fon: 09131-9233692
Gerhart-Hauptmann-Str. 5
83043 Bad Aibling
Fon: 08061-3460244
Prüfungen nach AwSV und WHG, Projektberatung und Gutachten
Mitglied der amtlich anerkannten Sachverständigenorga-nisation 1. ARGE TPO e. V.